Übergangsregelung für ErsthelferInnen
- Ersthelfer/innen, die ab dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmer/innen neu bestellt werden, müssen zumindest eine 8stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben.
- Ersthelfer/innen, die bereits vor dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 AN bestellt waren und nur über eine 6-stündige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen verfügen, müssen in einem Abstand von höchstens vier Jahren eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren.
Der „Abstand von höchstens 4 Jahren“ beginnt mit dem zuletzt absolvierten EH-Kurs (und nicht etwa für alle gleichzeitig mit 01.01.2015). Daraus ergibt sich:
- Wenn der letzte EH-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung spätestens 2015 absolviert werden.
- Wenn der letzte EH-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 01.01.2012 und Ende 2014 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung erst in den kommenden Jahren, jeweils längstens 4 Jahre nach dem Grundkurs, absolviert werden.
Bis 2019 müssen schließlich alle Ersthelfer/innen einen 8-stündigen EH-Kurs gemacht haben.