Unternehmen mit genehmigten Betriebsanlagen müssen diese selbst überprüfen oder von befugten Personen überprüfen lassen. Im Rahmen dieser Eigenüberprüfung (GewO §82b) muss der konsensgemäße Zustand der Betriebsanlage attestiert werden.
Die Änderung der Gewerbeordnung 1994 im BGBl. I Nr. 125/2013 betrifft alle Unternehmen, die genehmigungspflichtige Betriebsanlagen errichten, ändern oder betreiben.
Verpflichtung zur Eigenüberprüfung auf Einhaltung des Genehmigungsbescheids bzw. der Genehmigungsbescheide und der sonstigen relevanten gewerberechtlichen Vorschriften in Abständen von 5 bzw. 6 Jahren. Mit der Änderung der GewO werden einige Bestimmungen in diesem Zusammenhang zur Eigenüberprüfung erweitert und konkretisiert.
Dies sind beispielhaft:
Speziell die dokumentierten Prüfbescheinigungen und die Dokumentation der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften (es handelt sich um Konkretisierungen bestehender Vorgaben) bedeutet für viele Unternehmen, eine große Herausforderung.
Ausgangsbasis:
Der §82b der Gewerbeordnung (GewO) 1994 verpflichtet jeden Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage, diese in bestimmten Zeitabständen zu prüfen oder überprüfen zu lassen.
Prüfintervall:
Basis für die Ermittlung der 5 bzw. 6 Jahres Prüffrist bildet der Beginn der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides für die Betriebsanlage. Prüffrist für vor 1989 bestehende Anlagen begannen mit dem 01.01.1989.
Prüfungsumfang ab 1.1.2015 entsprechend § 82b GewO:
Zu prüfen ist:
Zu jeder wiederkehrenden Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, welche eine vollständige Dokumentation der Prüfung beizufügen ist. Aus dieser Dokumentation muss insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen.
Wer Prüfbescheinigungen nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt, kann mit einer Verwaltungsstrafe bis EUR 2.180,-- bestraft werden (§ 367 Z 25a).
Der Inhaber/die Inhaberin der genehmigten Betriebsanlage