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Neuerungen ab 1.1.2015 zur regelmäßigen Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen entsprechend dem §82b GewO 1994

Unternehmen mit genehmigten Betriebsanlagen müssen diese selbst überprüfen oder von befugten Personen überprüfen lassen. Im Rahmen dieser Eigenüberprüfung (GewO §82b) muss der konsensgemäße Zustand der Betriebsanlage attestiert werden.

Die Änderung der Gewerbeordnung 1994 im BGBl. I Nr. 125/2013 betrifft alle Unternehmen, die genehmigungspflichtige Betriebsanlagen errichten, ändern oder betreiben.

Die Grundelemente der bestehenden Bestimmung des § 82b GewO bleiben gleich:

Verpflichtung zur Eigenüberprüfung auf Einhaltung des Genehmigungsbescheids bzw. der Genehmigungsbescheide und der sonstigen relevanten gewerberechtlichen Vorschriften in Abständen von 5 bzw. 6 Jahren. Mit der Änderung der GewO werden einige Bestimmungen in diesem Zusammenhang zur Eigenüberprüfung erweitert und konkretisiert.

Dies sind beispielhaft:

  • die Verpflichtung zur Überprüfung von Bestimmungen, die im Rahmen der Verfahrenskonzentration bei der Betriebsanlagengenehmigung mit angewendet wurden 
  • die Verpflichtung zur genaueren Dokumentation der Überprüfung
  • die Verpflichtung, Prüfbescheinigungen der Behörde auf Aufforderung auch zu übermitteln.

Speziell die dokumentierten Prüfbescheinigungen und die Dokumentation der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften (es handelt sich um Konkretisierungen bestehender Vorgaben) bedeutet für viele Unternehmen, eine große Herausforderung.

Details zur Änderung der zur Eigenüberprüfung nach § 82b GewO

Ausgangsbasis:

Der §82b der Gewerbeordnung (GewO) 1994 verpflichtet jeden Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage, diese in bestimmten Zeitabständen zu prüfen oder überprüfen zu lassen.

Prüfintervall:

Basis für die Ermittlung der 5 bzw. 6 Jahres Prüffrist bildet der Beginn der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides für die Betriebsanlage. Prüffrist für vor 1989 bestehende Anlagen begannen mit dem 01.01.1989.

  • 5 Jahre generelle Frist für die wiederkehrende Prüfung.
  • 6 Jahre für Anlagen, welche nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren entsprechend §359b GewO 1994 genehmigt wurden.

Prüfungsumfang ab 1.1.2015 entsprechend § 82b GewO:

Zu prüfen ist:

  • ob die Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid entspricht
  • ob die Betriebsanlage den sonstigen für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht
  • Anmerkung: Die Prüfung muss auch die Bestimmungen umfassen, die in der Verfahrenskonzentration gemäß § 356b bei der Betriebsanlagengenehmigung mit angewendet wurden.
  • ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.
  • die Dokumentation der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften nach §356b GewO 1994 für die Betriebsanlage.

Zu jeder wiederkehrenden Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, welche eine vollständige Dokumentation der Prüfung beizufügen ist. Aus dieser Dokumentation muss insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen.

Strafbestimmungen:

Wer Prüfbescheinigungen nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt, kann mit einer Verwaltungsstrafe bis EUR 2.180,-- bestraft werden (§ 367 Z 25a).

Verantwortlich für die Prüfung:

Der Inhaber/die Inhaberin der genehmigten Betriebsanlage

  • ... hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne Aufforderung von der Behörde.
  • ... ist für die Auswahl der berechtigten Personen, die die Prüfung vornehmen sollen, verantwortlich

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