Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald
In dieser Woche wurden in den Bezirkshauptmannschaften Leoben, Murau und Murtal Verordnungen über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr. Wer sich nicht daran hält, dem droht eine Geldstrafe von bis zu € 7.270,00 oder vier Wochen Arrest.
Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1 Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Murtal das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2 Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 dar. Diese Übertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.