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Silvester 2020

Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels informiert die Polizei über die aktuellen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes und appelliert an die Vernunft. 

Weihnachten und Silvester gehören für Blaulichtorganisationen wohl alle Jahre wieder zu den einsatzintensivsten Tagen im Jahr. Ob das im historischen „Corona-Jahr“ so bleibt, wird sich erst zeigen. Doch der mit 26. Dezember 2020 (00:00 Uhr) in Kraft getretene dritte Lockdown samt Ausgangsbeschränkungen macht übliche Silvesterfeiern de facto unmöglich. Und auch bei der Verwendung von Pyrotechnik gibt es einiges zu beachten.

Die wesentlichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 bleiben unverändert. Grundsätzlich besteht auch zu Silvester ein Verbot der Verwendung von Pyrotechnik (Kategorie F2) im Ortsgebiet, jedoch können Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes vom Verbot ausnehmen. Für das Stadtgebiet von Graz wurde keine derartige Verordnung erlassen, womit das Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (zB übliche Feuerwerksraketen, Batteriefeuerwerke, etc.) im Ortsgebiet von Graz ausnahmslos verboten ist. Darüber hinaus ist generell zu beachten, dass Pyrotechnik in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten (auch außerhalb des Ortsgebietes) bzw. in der Nähe von Tankstellen nicht verwendet werden darf. Größere bzw. professionelle Feuerwerke (Kategorie F3 und F4) sind ohnehin nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.

Bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz drohen empfindliche Geldstrafen bis zu 10.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Doch darüber hinaus gibt es speziell im heurigen Jahr viele gute Gründe, um auf ein Feuerwerk zu verzichten: Denn neben der Gefahr schwerer Verletzungen und dem persönlichen Leid von Mensch und Tier durch übermäßigen Lärm, schont ein Verzicht auf Feuerwerk nicht nur Geldbörse und Umwelt, sondern auch unsere Gesundheit.

Die Polizei wird auch im heurigen Jahr zum Jahreswechsel wieder verstärkt präsent sein, um die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes zu überwachen. Ein dementsprechender Behördenauftrag ist bereits ergangen. 

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 aufmerksam gemacht:

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich Besitzes und Verwendung; die Personen müssen allerdings das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen von Personen unter 16 Jahren weder besessen noch verwendet werden.

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 und Kategorie F4 sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung (Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) zulässig.

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